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   OLG Hamm, 23.11.2010 - I-10 U 73/10   

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https://dejure.org/2010,31638
OLG Hamm, 23.11.2010 - I-10 U 73/10 (https://dejure.org/2010,31638)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2010 - I-10 U 73/10 (https://dejure.org/2010,31638)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2010 - I-10 U 73/10 (https://dejure.org/2010,31638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Schwelm - 90 Lw 20/09
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - I-10 U 73/10
 
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  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98

    Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Ein besonderer Grund i.S.d. § 543 III 2 Nr. 2 BGB, der eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung rechtfertigen würde, erfordert, dass ein Erfolg von Abhilfefrist oder Abmahnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht entfallen lassen würde, weil die Vertrauensgrundlage wegen der besonderen Schwere der Vertragsverletzung in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn 49 ).

    Das ist der Fall, wenn eine Änderung des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters/Pächters unter keinen Umständen zu erwarten ist, wenn er etwa ausdrücklich oder eindeutig durch schlüssiges Verhalten es ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, eine noch andauernde Pflichtverletzung einzustellen oder eine künftige zu unterlassen ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); MüKo-Bieber, BGB, 5. Aufl. 2008, § 543 Rn 65; vgl. auch BGH ZMR 1976, 46 juris-Rn 19 ).

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 10 U 70/04

    Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Ein besonderer Grund i.S.d. § 543 III 2 Nr. 2 BGB, der eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung rechtfertigen würde, erfordert, dass ein Erfolg von Abhilfefrist oder Abmahnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht entfallen lassen würde, weil die Vertrauensgrundlage wegen der besonderen Schwere der Vertragsverletzung in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn 49 ).

    Das ist der Fall, wenn eine Änderung des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters/Pächters unter keinen Umständen zu erwarten ist, wenn er etwa ausdrücklich oder eindeutig durch schlüssiges Verhalten es ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, eine noch andauernde Pflichtverletzung einzustellen oder eine künftige zu unterlassen ( BGH NJW-RR 2000, 717 (718); OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 (14); MüKo-Bieber, BGB, 5. Aufl. 2008, § 543 Rn 65; vgl. auch BGH ZMR 1976, 46 juris-Rn 19 ).

  • BGH, 02.03.2004 - XI ZR 288/02

    Fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er etwa in dem Gebot der Nachfristsetzung bei Verzug oder in dem Erfordernis der Abmahnung bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache zum Ausdruck kommt, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeit hingewiesen worden ist ( BGH NJW-RR 2004, 873 (874) ).
  • OLG München, 28.02.2001 - 3 U 5169/00

    Pachtvertrag - formularmäßige Rechtswahrung - Zeitpunkt der außerordentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Die Kündigung muss jedoch binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erklärt werden, vgl. § 314 III BGB ( Staudinger-Emmerich, BGB 2006, § 543 Rn 93 ); insofern ist allgemein anerkannt, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund verwirkt wird, wenn es über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt wird ( OLG München NJW-RR 2002, 631; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 543 Rn 45 ).
  • OLG Nürnberg, 27.04.2009 - 14 U 1037/08

    Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages: Angemessene Frist bei Einstellung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2010 - 10 U 73/10
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine fristlose Kündigung zwar nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, insbesondere ist die Zweiwochenfrist nach § 626 II BGB nicht allgemein anwendbar ( OLG Nürnberg MDR 2009, 737 juris-Rn 26 ).
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